Nachbarrechtsgesetz
(Gesetz über das Nachbarrecht)
In der Fassung vom 08.01.1996 (GBl. S. 54)zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2022 (GBl. S. 617) m.W.v. 01.01.2023
1. Abschnitt
§ 1 Ableitung des Regenwassers und des Abwassers
§ 2 Traufberechtigung bei baulichen Änderungen
§ 3 Abstand von Lichtöffnungen
§ 4 Abstand von ausblickgewährenden Anlagen
§ 5 Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren
§ 6 Abstand schadendrohender und störender Anlagen
§ 7 Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich
§ 7a Gründungstiefe
§ 7b Überbau
§ 7c Überbau durch Wärmedämmung
§ 7d Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 7e Benutzung von Grenzwänden
§ 7f Leitungen
2. Abschnitt
§ 8
3. AbschnittErhöhungen (§§ 9 - 10)
4. Abschnitt
1. Abstände (§§ 11 - 22)
§ 11 Tote Einfriedigungen
§ 12 Hecken
§ 13 Spaliervorrichtungen
§ 14 Rebstöcke in Weinbergen
§ 15 Waldungen
§ 16 Sonstige Gehölze
§ 17 Hopfenpflanzungen
§ 18 Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken
§ 19 Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken
§ 20 Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen
§ 21 Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz
§ 22 Feststellung der Abstände
2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln (§§ 23 - 25)
5. AbschnittAllgemeine Bestimmungen (§§ 26 - 29)
§ 26 Verjährung
§ 27 Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan
§ 28 Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage
§ 29 Erlaß von Gemeindesatzungen
6. Abschnitt
§ 30
7. Abschnitt
§ 31 Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte
§ 32 Alte Mauerrechte
§ 33 Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen
§ 34 Bäume von Waldgrundstücken
§ 35 Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen
§ 36 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
§ 37 Inkrafttreten